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   OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18   

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https://dejure.org/2018,34997
OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18 (https://dejure.org/2018,34997)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2018 - 13 WF 171/18 (https://dejure.org/2018,34997)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2018 - 13 WF 171/18 (https://dejure.org/2018,34997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1328
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2018 - 13 WF 171/18
    Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten verneint unter Hinweis auf einen bereits in einem gleichfalls zum Gewaltschutz geführten Vorverfahren (20 F 6/18) geschlossenen Vergleich und zuletzt zudem auf einen Umzug der Antragsgegner.

    Dass die vergleichsgegenständlichen Verpflichtungen ungeeignet wären, den von der Antragstellerin für notwendig erachteten Schutz zu bieten, erschließt sich ebenso wenig, wie Umstände, die sie daran hindern könnten, den Vergleich, zu dem sich ihre Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen bereits eine vollstreckbare Ausfertigung hat erteilen lassen (vgl. 29 in 20 F 6/18), in einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu überführen.

  • OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem

    Bei einem bestehenden Vergleich fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn der Vergleich geeignet ist, den vom Antragsteller für notwendig erachteten Schutz zu bieten und sich der Vergleich in einen vollstreckungsfähigen Titel überführen lässt (OLG Brandenburg, FamRZ 2019, 1328 ).

    Den von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des LG Kassel vom 5. Juli 2005 (FamRZ 2006, 215 ) und des OLG Brandenburg vom 26. September 2018 (FamRZ 2019, 1328 ) lag insoweit jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dortigen Antragsteller weder eine Strafbewehrung der Zuwiderhandlungen als notwendigen Schutz angesehen haben noch die Zuwiderhandlungen des Antragsgegners in ihrer Intensität zugenommen hatten.

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